als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 3.2 - 33 - zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. 3.2. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 18. Juni 2015 bedingt gewährte Anteil von 24 Monaten der teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren wird widerrufen und bildet Bestandteil der Gesamtstrafe gemäss Ziff. 3.1. 3.3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 16. August 2016 bedingt gewährte Anteil von 65 Tagessätzen der teilbedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen à Fr. 60.00 wird widerrufen. Der Beschuldigte hat die Geldstrafe von Fr. 3'900.00 zu bezahlen.