8.2. Die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Honorarnote des amtlichen Verteidigers ist an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung anzupassen und in Anbetracht der sich stellenden Fragen und dass die Frage des Widerrufs erst in der Verhandlung aufgetaucht ist, um 3.5 Stunden für die Berufungsbegründung, die sich in diesem Umfang als überhöht erweist, zu kürzen. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren mit gerundet Fr. 4'000.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 AnwT und § 13 AnwT).