8. 8.1. Der Beschuldigte erwirkt mit Berufung einzig insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als ihm diverse beschlagnahmte Gegenstände herauszugeben sind und dass auf die Zivilklagen der P1. AG. und von P2. nicht eingetreten wird. Im Übrigen ist seine Berufung jedoch abzuweisen. Insgesamt wird der vorinstanzliche Entscheid damit nur unwesentlich abgeändert. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).