7.3. Die Vorinstanz hat eine allfällige über den Betrag von Euro 41.74 hinausgehende Forderung von P2. im Grundsatz gutgeheissen und auf den Zivilweg verwiesen. Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich P2. als Privatkläger im Sinne von Art. 118 StPO konstituiert hat. P2. hat anlässlich der Zeugeneinvernahme durch die Polizeiinspektion Lunz am See vom 4. Juli 2016 angegeben, es sei ein Schaden in Höhe von Euro 381.58 entstanden (UA act. 968). Eine Erklärung, diesen Schaden nach Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO adhäsionsweise im Strafverfahren geltend zu machen, liegt jedoch nicht vor. Auf die Zivilklage von P2. ist somit nicht einzutreten. - 31 -