7.2. Die P1. AG. macht Schadenersatz in Höhe von Euro 585.47 geltend (UA act. 681 und 989). Die Forderung ergibt sich daraus, dass die P1. AG. für Schäden der Kreditkarteninhaber aufgekommen ist, indem sie unbefugt getätigte Zahlungen zurückerstattet hat. Damit ist die P1. AG. jedoch keine geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, denn sie wurde nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt. Sie kann sich folglich nicht als Privatklägerin am Verfahren beteiligen (vgl. Art. 118 Abs. 1 StPO). Auch eine Beteiligung als Rechtsnachfolgerin im Sinne von Art. 121 Abs. 2 StPO kommt vorliegend nicht in Frage, da die P1. AG.