7. 7.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu Schadenersatzzahlungen an P1. AG., P3., P4., P5., A., P6., P7., P8., P9., P10., P11., P12. und P13. verpflichtet. Eine allfällige über den Betrag von Euro 41.74 hinausgehende Forderung von P2. hat sie im Grundsatz gutgeheissen und auf den Zivilweg verwiesen (vorinstanzliches Urteil E. 8.2). Der Beschuldigte verlangt die Abweisung der Zivilforderungen. Hinsichtlich der Zivilforderungen der P1. AG. und P2. begründet er die Abweisung auch für den Fall des Schuldspruchs. Nachdem der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde, erübrigen sich Ausführungen zu den übrigen Zivilforderungen.