kein Interesse an einer Herausgabe zeigt. In Bezug auf die übrigen Gegenstände führte die Vorinstanz aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese ebenfalls in einem deliktischen Zusammenhang stehen (vorinstanzliches Urteil E. 7). Es sind jedoch keine Hinweise auf eine deliktische Herkunft der Gegenstände ersichtlich. Vielmehr hat der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ausgesagt, diese Gegenstände bereits früher gehabt zu haben, weshalb in - 30 - dubio pro reo nicht von einem Deliktskonnex ausgegangen werden kann. Diese Gegenstände können deshalb nicht eingezogen werden, sondern sind dem Beschuldigten herauszugeben.