Diese Voraussetzungen sind vorliegend nur in Bezug auf den beschlagnahmten DVD Player, das Tablet Samsung GT-P5220 Galaxy Tab 3 sowie das Motherboard gegeben. Bei diesen Gegenständen handelt es sich um Deliktsgut (UA act. 682; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17). Es würde der öffentlichen Eigentumsordnung widersprechen, wenn dem Täter fremdes Eigentum überlassen würde. Das ist auch dann der Fall, wenn die berechtigte Person (hier betreffend den DVD Player: die L. AG., UA act. 695) kein Interesse an einer Herausgabe zeigt.