5.8. Dem Beschuldigten ist die Dauer der vorläufigen Festnahme von zwei Tagen (17. November 2016 bis 18. November 2016) auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 6. Die Vorinstanz hat sämtliche beschlagnahmten Gegenstände in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen.