5.7.5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 16. August 2016 im Umfang von 65 Tagessätzen à Fr. 60.00 bedingt ausgesprochene Geldstrafe, d.h. Fr. 3'900.00, ist zufolge Widerrufs zu bezahlen. Mangels Gleichartigkeit der Strafen ist die Geldstrafe vorliegend keiner Gesamtstrafenbildung zugänglich. Wird keine Gesamtstrafe gebildet, ist entgegen der Vorinstanz im Falle des Widerrufs einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe auf die rechtskräftige Strafe abzustellen und nicht auf den damals festgesetzten und in Rechtskraft erwachsenen Tagessatz zurückzukommen.