Zu beachten ist sodann, dass sowohl bei der Bildung der neuen Strafe als auch der Widerrufsstrafe bereits eine Asperation stattgefunden hat (vgl. BGE 145 IV 146 mit Hinweisen). Angemessen erscheint vorliegend eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die neuen Straftaten von 40 Monaten im Umfang von 20 Monaten für die Widerrufsstrafe von 24 Monaten auf eine Gesamtstrafe von 60 Monaten. Da nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat, hat es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) allerdings bei der - 29 - vorinstanzlich ausgesprochenen Gesamtstrafe von 45 Monaten Freiheitsstrafe sein Bewenden.