5.7.4. In Bezug auf die Widerrufsstrafe von 24 Monaten ist in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung, welche sich für den Beschuldigten als milder im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB erweist, zusammen mit der Freiheitsstrafe von 40 Monaten für die neu begangenen Delikte in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.