Nach dem Gesagten ist die neu ausgesprochene Strafe unbedingt auszusprechen. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 18. Juni 2015 für den Strafanteil von 24 Monate gewährte bedingte Vollzug und der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 16. August 2016 für eine Geldstrafe im Umfang von 65 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug sind zu widerrufen. Ein teilbedingter Vollzug für die neue Strafe kommt vorliegend auch unter Berücksichtigung des Widerrufs der früheren teilbedingten Strafen nicht in Frage. Umgekehrt vermag der Vollzug der neuen Strafe nicht zum Wegfall der Schlechtprognose zu führen.