Dieser habe ihm Geld geschuldet (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19). Auch unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung kann man daraus schliessen, dass der Beschuldigte ein Verhalten an den Tag gelegt hat, welches die Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderte. Der Beschuldigte weist zudem eine sehr hohe Verschuldung auf (u.a. Schulden bei Familienangehörigen und Betreibung der Bank S. in Höhe von 1.3 Millionen, UA act. 66), was zusätzlich als erheblicher Risikofaktor für eine zukünftige Delinquenz zu betrachten ist.