5.7.3. Dem Beschuldigten ist eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Wie bereits bei der Täterkomponente ausgeführt, ist er mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft. Er hat aus den Vorstrafen keinerlei Lehren gezogen. Nicht einmal die damalige Untersuchungshaft von 51 Tagen und die teilbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 Jahren konnte ihn von der Begehung neuer Straftaten abhalten. Er hat sich über Jahre hinweg uneinsichtig gezeigt und seine Reue geht nicht über eine blosse Tatfolgenreue hinaus. Eine grundlegende positive Persönlichkeitsentwicklungen des Beschuldigten oder nennenswerte positive Veränderungen seiner Lebensumstände sind nicht zu erkennen.