Die dreijährige Probezeit begann vorliegend mit der mündlichen Eröffnung des Urteils des Bezirksgerichts Zofingen vom 18. Juni 2015 am 19. Juni 2015 zu laufen (UA act. 6; BGE 120 IV 172 E. 2a) und ruhte während des Vollzugs der Halbgefangenschaft vom 18. November 2016 bis zum 27. September 2017 (UA act. 39, 41), weshalb sie erst am 28. April 2019 endete. Die dreijährige Frist nach dem Ablauf der Probezeit gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB ist damit im Zeitpunkt des heutigen Urteils noch nicht abgelaufen, weshalb auch der Widerruf dieser Strafe im Raum steht.