Dies gilt auch dann, wenn der Strafvollzug in Form der Halbgefangenschaft erfolgt. Der Umstand, dass während der Dauer der Halbgefangenschaft weitere Straftaten begangen werden können, ist nicht anders geeignet als beim Normalvollzug, da auch dort, wie die Verteidigung zu Recht vorbringt, verschiedene Straftaten möglich sind (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 24). Offenzulassen ist, wie es sich im Fall der Verbüssung der Strafe durch Electronic Monitoring verhält (Urteil des Bundesgerichts 6B_733/2019 vom 15. November 2019 E. 1.4). Die dreijährige Probezeit begann vorliegend mit der mündlichen Eröffnung des Urteils des Bezirksgerichts