Der Beschuldigte bringt in Bezug auf den mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 18. Juni 2015 bedingt ausgesprochenen Strafteil von 24 Monaten Freiheitsstrafe vor, es seien seit dem Ablauf der dreijährigen Probezeit drei Jahre vergangen, weshalb der Widerruf nicht mehr angeordnet werden dürfe. Das Bundesgericht hat jedoch entschieden, dass sich die Probezeit bei teilbedingten Freiheitsstrafen um die Dauer des Vollzugs des unbedingt zu vollziehenden Teils der Strafe verlängert und entsprechend auch die Frist zur Anordnung eines Widerrufs nach Art. 46 Abs. 5 StGB später zu laufen beginnt (BGE 143 IV 441). Dies gilt auch dann, wenn der Strafvollzug in Form der Halbgefangenschaft erfolgt.