5.7.2. Dem Beschuldigten wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 18. Juni 2015 für den Strafteil von 24 Monaten Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von drei Jahren gewährt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 16. August 2016 wurde ihm der bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 65 von insgesamt 130 Tagessätzen bei einer Probezeit von drei Jahren gewährt. Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Delikte zwischen Mitte - 26 - Juni 2016 und Mitte September 2016 und somit während der ihm in diesen Urteilen auferlegten Probezeiten begangen.