einzelnen Phasen des unbegründeten Stillstands des Verfahrens und der Dauer für die Ausfertigung des erstinstanzlichen Entscheids ist von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen. Dieser ist mit einer Strafreduktion im Umfang von 6 Monaten Rechnung zu tragen. Zudem ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv festzuhalten. 5.6. Zusammenfassend erscheint dem Obergericht unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Strafe von 40 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.