verbunden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte von der auszusprechenden Freiheitsstrafe härter getroffen würde als jede andere beruflich und sozial integrierte Person. Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren deutlich, weshalb sich die Täterkomponente insgesamt im Umfang von 6 Monaten straferhöhend auswirkt. 5.5. Die Vorinstanz ist vom Vorliegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ausgegangen und hat die Strafe deshalb um 6 Monate reduziert.