Denn einerseits war die Beweislage in Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale auch ohne die Aussagen des Beschuldigten erdrückend. Andererseits war er in Bezug auf die subjektiven Tatbestandsmerkmale, die keinem direkten Beweis zugänglich sind, gerade nicht geständig gezeigt. Eine (erhebliche) Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an und vollumfänglich geständigen, einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht infrage.