Die Art und Weise des Handelns des Beschuldigten ist nicht wesentlich über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Verschuldenserhöhend ist jedoch wiederum das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches er hinsichtlich der Geldwäscherei verfügte, zu berücksichtigen (siehe oben).