Durch Art. 305bis StGB werden die staatlichen Einziehungsansprüche und – in Fällen, in denen die Vermögenswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrühren – die Vermögensinteressen der durch die Vortat geschädigten Person geschützt (DAMIAN GRAF in: Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 1 zu Art. 305bis StGB). Vorliegend wurde durch das Abheben und Weiterleiten von Geldern die Einziehung von Fr. 12'000.00 vereitelt. Dieser Deliktsbetrag ist nicht zu bagatellisieren. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktssummen innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist jedoch von einem vergleichsweise noch leichten bis mittelschweren Taterfolg auszugehen.