Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die gewerbsmässige Gehilfenschaft zum Betrug insoweit in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Hehlerei und der Gehilfenschaft zum betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage steht, als diese quasi die Fortsetzung der zuvor begangenen Straftaten präsentiert, was den Gesamtschuldbeitrag als entsprechend geringer erscheinen lässt. Es ist allerdings nicht zu verkennen, dass es sich bei der gewerbsmässig begangenen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug um eine eigenständige, neue Straftat handelt. Unter diesen Umständen ist die Einsatzstrafe angemessen um 8 Monate auf 33 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.