Insgesamt ist in Bezug auf die gewerbsmässig begangene Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug von einem leichten bis mittelschweren Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe – bei isolierter Betrachtung – von einer angemessenen Einzelstrafe von 16 Monaten auszugehen. - 22 -