Verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht als Mittäter, sondern als blosser Gehilfe gehandelt hat (Art. 25 StGB). Sein Handeln liegt allerdings wiederum sehr nahe bei der rollenteiligen Mittäterschaft oder einem bandenmässigen Handeln, hat er mit der Entgegennahme der Zahlungen doch eine wichtige Rolle gespielt. Dennoch ist sein mit der Tatbegehung einhergehendes Verschulden im Vergleich zu den (unbekannten) Haupttätern als geringer zu veranschlagen (Art. 25 StGB). Verschuldenserhöhend wirkt sich hingegen wiederum das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, aus (siehe dazu oben).