Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit des innerhalb weniger Tage sehr intensiv und gewerbsmässig handelnden Beschuldigten zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie, auch wenn er als blosser Gehilfe zu qualifizieren ist und insbesondere hinsichtlich der Erstellung der täuschenden Inserate sowie der Kommunikation mit den Geschädigten selbst nicht beteiligt war. Von der innert weniger Tage auf seinem Konto eingegangenen Summe hat der Beschuldigte Fr. 12'000.00 an D. weitergeleitet, Fr. 6'000.00 hat der Beschuldigte für eigene Zwecke verwendet.