5.3.3. Der Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Ziff. 2 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor. Der Beschuldigte hat sich der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug schuldig gemacht, womit er nach Art. 25 StGB milder bestraft wird. - 21 -