Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die gewerbsmässige Gehilfenschaft zum betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage insoweit in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Hehlerei steht, als es um dieselben betrügerisch erhältlich gemachten Sachen geht, die im Anschluss verkauft worden sind, was den Gesamtschuldbeitrag der gewerbsmässigen Gehilfenschaft als geringer erscheinen lässt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Einsatzstrafe nur im Umfang von 7 Monaten auf 25 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.