Insgesamt ist in Bezug auf die gewerbsmässig begangene Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage von einem noch knapp leichten Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe – bei isolierter Betrachtung – von einer angemessenen Einzelstrafe von 14 Monaten auszugehen.