Dass er dabei in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre oder nur unter dem Druck der unbekannten Täterschaft gehandelt hätte, ist nicht erstellt. Je einfacher es aber gewesen wäre, die fremden Vermögenswerte zu respektieren und auf seine gewerbsmässig begangene Gehilfenschaft zu verzichten, desto höher wiegt das Verschulden (vgl. BGE 117 IV112 E. 1).