Gewerbsmässigkeit vorausgesetzt wird. - 20 - Verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht als Mittäter, sondern als blosser Gehilfe gehandelt hat (Art. 25 StGB). Sein Handeln liegt allerdings sehr nahe bei der Mittäterschaft oder einem bandenmässigen Handeln, hat sein Tatbeitrag hat die Vermögensverschiebungen doch überhaupt erst ermöglicht. Dennoch ist sein mit der Tatbegehung einhergehendes Verschulden im Vergleich zu den (unbekannten) Haupttätern als geringer zu veranschlagen (Art. 25 StGB), zumal er aus dem Erlös der Warenverkäufe nur im Umfang von 10% beteiligt worden ist.