Zur Erreichung dieses Ziels hat er viel Zeit investiert, was sich u.a. eindrücklich im Chat-Verlauf mit «C.», der sich innert knapp einem Monat auf fast 300 Seiten erstreckt hat, zeigt. Insgesamt ist die Art und Weise seines Handelns deutlich über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands als gewerbsmässig handelnder Gehilfe hinausgegangen. Das wirkt sich verschuldenserhöhend aus, denn das Doppelverwertungsverbot bedeutet nicht, dass bei der Strafzumessung die Tatumstände, die bereits für die Begründung des Schuldspruchs herangezogen wurden, gänzlich unerwähnt zu bleiben haben.