Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit des über einen Zeitraum von rund zwei Monaten gewerbsmässig handelnden Beschuldigten zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie, auch wenn er als blosser Gehilfe zu qualifizieren ist und an der Organisation der Taten und der Bestellung der Waren nicht beteiligt war und lediglich die Anweisungen ausführte, die er von «C.» erhalten hatte. Er hat im Hinblick darauf gehandelt, die erhaltenen Waren zu verkaufen und 10% des Erlöses für sich zu behalten. Zur Erreichung dieses Ziels hat er viel Zeit investiert, was sich u.a. eindrücklich im Chat-Verlauf mit «C.», der sich innert knapp einem Monat auf fast 300 Seiten erstreckt hat, zeigt.