Das durch Art. 147 StGB geschützte Rechtsgut ist das Vermögen. Der Beschuldigte hat im Zeitraum vom 23. Juni 2016 bis zum 30. August 2016 seinen Namen und seine Adresse für fünf Lieferungen von Waren im Wert von insgesamt rund Fr. 6'400.00, die zuvor durch eine unbekannte Täterschaft unbefugt mittels auf Dritte lautender Kreditkartendaten bestellt worden waren, entgegengenommen und damit einen wichtigen Tatbeitrag geleistet. Dieser Deliktsbetrag ist nicht zu bagatellisieren, zumal er nur wenig unter dem im Jahr 2016 durchschnittlich verfügbaren Einkommen der Privathaushalte von rund Fr. 7'100.00 pro Monat (vgl. Medienmitteilung des Bundesamtes für Statistik vom 19. November 2018) liegt.