5.3.2. Der Tatbestand des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Ziff. 2 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor. Der Beschuldigte hat sich der Gehilfenschaft schuldig gemacht, womit er nach Art. 25 StGB milder zu bestrafen ist.