ausgeführt, ist es bei dieser Androhung aber nicht um den Ausstieg des Beschuldigten gegangen (siehe dazu oben). Die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten wurde dadurch nicht eingeschränkt. Insgesamt ist in Bezug auf die gewerbsmässige Hehlerei von einem noch knapp leichten bis mittelschweren Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe von einer angemessenen Einsatzstrafe von 18 Monaten auszugehen. - 19 -