Die Art und Weise des Handelns des Beschuldigten ist nicht über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist hingegen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte bei der Begehung der gewerbsmässigen Hehlerei verfügte. Der Beschuldigte verfügte über ein reguläres Erwerbseinkommen und wurde durch seine Familie unterstützt (UA act. 548). Zudem wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, einem Nebenjob ohne deliktischem Hintergrund nachzugehen. Der Beschuldigte macht geltend, er habe mit sämtlichen Delikten nur weitergemacht, weil die Hintermänner ihm angedroht hätten, zur Polizei zu gehen. Wie bereits