Dass er dabei nur im Umfang von 10% am Erlös aus dem Warenverkauf beteiligt war, relativiert den Deliktsbetrag nicht zu seinen Gunsten, denn die Verletzung des zivilrechtlichen Herausgabeanspruchs wiegt dadurch nicht leichter. Es ist somit auf den Deliktsbetrag von Fr. 4'751.05 abzustellen. Dennoch ist unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktssummen innerhalb des ordentlichen Strafrahmens noch von einem vergleichsweise leichten Taterfolg auszugehen.