Das durch Art. 160 StGB geschützte Rechtsgut ist der zivilrechtliche Herausgabeanspruch der durch das vorangehende Vermögensdelikt geschädigten Person an einer ihr durch ebendiese Vortat entzogenen Sache (KONOPATSCH/EHMANN in: Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 1 zu Art. 160 StGB). Der Beschuldigte hat Waren im Wert von Fr. 4'751.05, die zuvor mittels betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage erlangt worden sind, an unbekannte Personen verkauft. Dass er dabei nur im Umfang von 10% am Erlös aus dem Warenverkauf beteiligt war, relativiert den Deliktsbetrag nicht zu seinen Gunsten, denn die Verletzung des zivilrechtlichen Herausgabeanspruchs wiegt dadurch nicht leichter.