5. 5.1. Der Beschuldigte ist wegen gewerbsmässiger Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, gewerbsmässiger Hehlerei, gewerbsmässiger Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug und Geldwäscherei schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen. 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. - 18 -