StGB begangen hat. Wie bereits ausgeführt, wusste der Beschuldigte, dass das Geld aus dem Verkauf nichtexistierender Waren auf «Internet-Auktionshaus N.» stammte, womit ihm die verbrecherische Herkunft des Geldes bekannt war. Durch das Abheben und Weiterleiten des Geldes nahm er in Kauf, die Auffindung und Einziehung des Geldes zu vereiteln. Der objektive und subjektive Tatbestand ist damit erfüllt und der Beschuldigte ist wegen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.