4.3.2. Die Vortat besteht im Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB (vgl. E. 4.2.3). Es handelt sich dabei um ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte hat von den aus dem Betrug stammenden Geldern auf seinem Konto Fr. 12'010.00 abgehoben und Fr. 12'000.00 in bar per eingeschriebenem Brief an D. in Basel weitergeleitet. Durch den Bargeldbezug und die anschliessende Versendung des Geldes per Post hat der Beschuldigte die Papierspur des Geldes unterbrochen, womit er eine Vereitelungshandlung im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB begangen hat.