4.3. 4.3.1. Der Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Als Vereitelungshandlung bei Vermögenswerten auf Bankkonten gilt u.a. das Unterbrechen der Papierspur durch eine Barauszahlung bzw. einen Bargeldbezug (BGE 142 IV 333 E. 5.1). Auch der Vortäter kann sich dabei der Geldwäscherei strafbar machen (BGE 120 IV 323 E. 3). Der Tatbestand - 17 -