446), wenn seine Konten gesperrt würden. Der relativ kurze Zeitraum, in dem der Beschuldigte aktiv war, ist einzig auf die Strafverfolgung zurückzuführen. Der Chat-Verlauf mit 'C.', der sich innert knapp einem Monat auf fast 300 Seiten erstreckte (UA act. 189 ff.), zeigt zudem auf, dass der Beschuldigte viel Zeit in seine Tätigkeit investierte. Insgesamt kann daher auf eine gewerbsmässige Tätigkeit geschlossen werden. 4.2.6. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er ist wegen gewerbsmässiger Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug nach Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.