Wie bereits oben ausgeführt, beabsichtigte der Beschuldigte durch seinen «Nebenjob» längerfristig ein regelmässiges Erwerbseinkommen zu erzielen. Er hatte über die Anzahl der betrügerischen Inserate auf «Internet- Auktionshaus N.» sowie der Einzahlungen auf sein Konto keine Kontrolle und war damit bereit, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen Gehilfenschaft zum Betrug zu leisten. Seine Bereitschaft für zukünftige Taten zeigt sich auch darin, dass der Beschuldigte bereit war, weitere Konten zu eröffnen («Und luzerner machi au», «ubs machi au na» (UA act. 398 f.)) und dafür gefälschte Identitätskarten zu verwenden (UA act. 446), wenn seine Konten gesperrt würden.