Zudem entspricht der gemäss 'C.' zu erwartende Gewinn von Fr. 10'000 bis Fr. 20'000 genau den voraussichtlichen Überweisungen (10-15 Personen à Fr. 1'000 – 2'000) anlässlich der Inserate, womit ebenfalls klar wird, dass den Überweisungen keine Gegenleistung gegenübersteht. Der Beschuldigte wusste zudem in diesem Zeitpunkt, dass für die Warenlieferungen unbefugt fremde Kreditkartendaten verwendet wurden (vgl. E. 2.4.2) und auch seine Aussage «Wenn Ig uf Opfer mache will» zeigt, dass er sich der Illegalität seiner Tätigkeit bewusst war. Da der Beschuldigte somit wusste, dass das Geld aus dem Verkauf nicht existierender Waren auf «Internet- - 16 -