4.2.4. In objektiver Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschuldigte als Gehilfe der Haupttäter im Sinne von Art. 25 StGB gehandelt hat. Der Beschuldigte hat sein Bankkonto bei der Bank O. für die Einzahlungen der durch den Betrug auf «Internet-Auktionshaus N.» getäuschten Personen zur Verfügung gestellt. Sein Tatbeitrag ermöglichte die Vermögensverschiebung und den Eintritt des Schadens, womit er für die Förderung der Tat kausal war. Der Beschuldigte bestreitet in subjektiver Hinsicht, dass er gewusst habe, dass das weitergeleitete Geld aus dem Verkauf nichtexistierender Waren auf «Internet-Auktionshaus N.» stammte.