4.2.3.4. Die Täter haben die Geschädigten arglistig über ihren Leistungswillen hinsichtlich der angebotenen Waren getäuscht und bewirkt, dass diese im Glauben, dafür die Waren zu erhalten, Geld auf das Konto des Beschuldigten überwiesen. Dadurch kam es im Umfang des überwiesenen Betrags zu einem Vermögensschaden bei den Geschädigten und zu einer Bereicherung der Täter. Die Täter sind dabei vorsätzlich und mit der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, vorgegangen. Der Tatbestand des Betrugs ist folglich erfüllt. - 15 -